Satzung des Hausärzteverbandes Mecklenburg-Vorpommern e.V.

 

§ 1 Bezeichnung und Sitz
Der Verein führt den Namen Hausärzteverband Mecklenburg-Vorpommern e.V. (HÄV MV). Der
HÄV MV hat seinen Sitz in Schwerin.

 

§ 2 Zweck und Aufgaben
Der HÄV MV hat den Zweck, die hausärztlich tätigen Ärzte, Allgemeinmediziner, Hausarztinternisten sowie Kinder- und Jugendärzte des Landes Mecklenburg-Vorpommern organisatorisch zusammenzufassen:
a) zur Wahrnehmung und Förderung der berufspolitischen und wirtschaftlichen Interessen der hausärztlich tätigen Ärzte, Allgemeinmediziner, Hausarztinternisten sowie Kinder- und Jugendärzte des Landes (u. a. durch Verhandlung und Abschluss von Verträgen einer besonderen hausärztlichen Versorgung - hausarztzentrierte Versorgung – bzw. einer besonderen ambulanten ärztlichen Versorgung),
b) zur Vertretung ihrer Interessen gegenüber anderen ärztlichen Fachdisziplinen,
c) zur Förderung der Zusammenarbeit und Verfolgung gemeinsamer Interessen mit anderen
Fachverbänden,
d) zur Herstellung und Pflege kollegialer Beziehungen,
e) zur Mitarbeit in den öffentlich-rechtlichen Körperschaften des Landes,
f) zur Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Weiter- und
Fortbildungsveranstaltungen
g) zur Förderung von Forschung und Lehre der Hausärztlichen Medizin.

 

§ 3 Mitgliedschaft
a) Mitglied im HÄV MV kann jeder auf dem Territorium des Landes wohnende oder arbeitende
• Hausarzt bzw. eine solche Tätigkeit anstrebende Arzt,
• Allgemeinmediziner,
• Kinder- und Jugendmediziner,
• Hausarztinternist
• Arzt in Weiterbildung dieser Fachgebiete und jeder Student der Humanmedizin, der eine Weiterbildung in diesen Fachgebieten anstrebt, werden.
b) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung steht dem Betroffenen die Berufung an die Delegiertenversammlung zu. Bei Änderung der Bedingungen, die zur Ablehnung führten, kann erneut die Aufnahme beantragt werden.
c) Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Bestrebungen des HÄV MV tatkräftig zu unterstützen. Jedes Mitglied ist grundsätzlich zur Zahlung des Beitrages verpflichtet.
d) Werden durch ein Mitglied die Bedingungen nach Absatz a) nicht mehr erfüllt, so bleibt es so lange Mitglied, bis es von einem Berufsverband eines anderen Landes als Mitglied aufgenommen worden ist.
e) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende werden auf Vorschlag des Vorstandes durch die Delegiertenversammlung ernannt.

 

§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Austritt mit dreimonatiger Kündigungsfrist zum Ende des Geschäftsjahres mit eingeschriebenem Brief,
b) durch Tod,
c) durch Ausschluss wegen:
• Verstoßes gegen die Interessen des HÄV MV,
• Nichterfüllung der Pflichten gemäß dieser Satzung,
• Zuwiderhandlungen ärztlicher Standespflichten.
Bei Einspruch entscheidet die Delegiertenversammlung endgültig.

 

§ 5 Mitgliedsbeiträge
Über Art und Höhe der Beiträge entscheidet auf Vorschlag des Vorstandes die Delegiertenversammlung. Der Vorstand kann auf Antrag Beiträge stunden, ermäßigen oder erlassen.

 

§ 6 Organe des HÄV MV
(1) Organe des HÄV MV sind:
a) die Delegiertenversammlung,
b) der Vorstand,
c) die Revisionskommission,
(2) Die Mitglieder der Organe sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Die Delegiertenversammlung regelt Ausnahmen.

 

§ 7 Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung ist das oberste Organ des HÄV MV. Sie besteht aus 20 Mitgliedern. Näheres regelt die Wahlordnung.
a) Die Delegiertenversammlung wird unter Angabe der Tagungsordnung, des Zeitpunktes und des Versammlungsortes vom Vorsitzenden, dem 1. Stellvertreter oder 2 Vorstandsmitgliedern des HÄV MV gemeinsam mit einer Frist von mindestens 4 Wochen einberufen. In dringenden Fällen, aber nicht bei anstehenden Änderungen der Satzung, kann von dieser Frist abgewichen werden.
b) Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn sie satzungsgemäß einberufen worden ist und mindestens fünfzig Prozent der Delegierten anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. In dringenden Fällen können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren schriftlich (auf dem Postweg oder per Mail) erfolgen.
c) Bei Satzungsänderung ist eine 2/3-Mehrheit aller stimmberechtigten Delegierten notwendig. Sind diese in der Delegiertenversammlung nicht vorhanden, wird erneut zu einer Delegiertenversammlung eingeladen. Auf dieser entscheidet die 2/3-Mehrheit der Anwesenden.
d) Bleibt die Delegiertenversammlung beschlussunfähig, so ist sie innerhalb von 8 Wochen erneut einzuberufen und wird dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Delegierten beschlussfähig. Alternativ kann der Vorstand ein schriftliches Abstimmen veranlassen, bei dem ebenfalls unabhängig von der Zahl der abgegebenen Stimmen die
Beschlussfähigkeit besteht. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung kann jederzeit durch den Vorsitzenden  einberufen werden. Sie muss innerhalb von 6 Wochen einberufen werden, wenn mindestens fünf Delegierte es schriftlich unter Angaben des Grundes verlangen.

 

§ 8 Aufgaben der Delegiertenversammlung
Die Delegiertenversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Beratung und Beschlussfassung über berufs-, standes- und gesundheitspolitische sowie Vertragsangelegenheiten,
b) Wahl des Vorstandes,
c) Genehmigung des Geschäftsberichtes und des Finanzberichtes,
d) Entlastung des Vorstandes
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
f) Satzungsfragen,
g) Wahl der Revisionskommission,
h) Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
i) Auflösung des HÄV MV.

 

§ 9 Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden,
b) vier Stellvertretern mit den Aufgabenbereichen: Finanzen, Öffentlichkeitsarbeit/Schriftführer, Weiter- und Fortbildung, Verträge
Der Vorstand wählt intern einen ersten Stellvertreter.
Der Vorstand kann bei Notwendigkeit bis zu zwei Beisitzer kooptieren, die durch die Delegiertenversammlung zu bestätigen oder abzulehnen sind. Sie müssen Mitglied im HÄV MV, aber nicht der Delegiertenversammlung sein. Die Beisitzer sind im Vorstand voll stimmberechtigt. Die Amtsperiode des Vorstandes erstreckt sich parallel zur Wahlperiode der Delegiertenversammlung. Der Vorstand bleibt in jedem Fall bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

§ 10 Arbeitsordnung des HÄV MV
Die Geschäfte des HÄV MV werden vom Vorstand geführt. Dabei wird dieser gerichtlich und außergerichtlich vom Vorsitzenden alleine und von zwei Stellvertretern nur gemeinsam vertreten. Aufgaben des Vorstandes sind insbesondere:
a) Erledigung der laufenden Geschäfte,
b) Vorbereitung der Delegiertenversammlung,
c) Verhandlungen mit Organisationen und Behörden - hierzu kann der Vorstand einen Beauftragten bestellen,
d) Beschlussfassung über die Geschäftsordnung des Vorstandes,
e) Entwurf des Haushaltsplanes und Rechnungslegung,
f) Anstellung von Mitarbeitern,
g) Bildung von Sektionen und zeitweiligen Arbeitsgruppen,
h) Bestellung der Schriftleitung und Übernahme der Verantwortlichkeit für die Öffentlichkeitsarbeit des HÄV MV,
i) Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. Der Vorsitzende des HÄV MV beruft zu den Vorstandssitzungen ein. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit. Über die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, welches den Vorstandsmitgliedern zugesandt wird.

 

§ 11 Die Revisionskommission
Die Revisionskommission besteht aus einem Vorsitzenden und ein bis zwei Mitgliedern. Sie wird von der Delegiertenversammlung für die Dauer einer Wahlperiode gewählt. Die Revisionskommission überprüft mindestens einmal im Geschäftsjahr die Buchführung und die Kasse des HÄV MV. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Das Ergebnis der Prüfung ist dem Vorstand und der Delegiertenversammlung darzulegen.

 

§ 12 Forum „Ärzte in Weiterbildung“ im Bundesverband
Der HÄV MV entsendet eine Ärztin / einen Arzt in Weiterbildung in das Forum Weiterbildung des Deutschen Hausärzteverbandes. Diese/r hat das Recht, an Delegiertenversammlungen des HÄV MV teilzunehmen. Zu Vorstandsitzungen wird sie / er themenbezogen durch den Vorstand eingeladen. 

 

§13 Urabstimmung
Zu Entscheidungen mit außergewöhnlicher Tragweite können sowohl der Vorstand als auch die Delegiertenversammlung die Durchführung einer Urabstimmung unter den Mitgliedern beschließen.
Die Fragestellung ist als Alternative, ggf. in Abstufungen, zu formulieren. Die Urabstimmung erfolgt geheim im Briefverfahren. Teilnahmeberechtigt sind alle Mitglieder des Hausärzteverbandes soweit sie zum Zeitpunkt der Entscheidung zur Urabstimmung auch das Wahlrecht gehabt hätten. Im Übrigen gelten für den Ablauf der Urabstimmung die Bestimmungen der Wahlordnung entsprechend. Eine Urabstimmung ist gültig, wenn sich daran mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder beteiligt haben. Eine Entscheidung gilt als angenommen, wenn sie mehr als 50% der gültigen Stimmen auf sich vereint. Eine Entscheidung für die Durchführung bzw. Beendigung streikähnlicher Kampfmaßnahmen bedarf mindestens 75% der abgegebenen Stimmen. Der Vorstand ist an das Ergebnis einer Urabstimmung gebunden.

 

§ 14 Zusammenarbeit mit anderen Verbänden
Der Hausärzteverband Mecklenburg-Vorpommern ist Mitglied im Deutschen Hausärzteverband e.V. Der HÄV MV strebt eine enge Zusammenarbeit aller Landesverbände an. Er unterstützt alle Bemühungen zur Bildung eines länderübergreifenden Berufsverbandes der Hausärzte.

 

§ 15 Auflösung
Die Auflösung des HÄV MV kann nur in einer ausdrücklich zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Delegiertenversammlung beschlossen werden. Diese außerordentliche Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 2/3 der Delegierten anwesend sind und mit satzungsändernder Mehrheit die Auflösung beschließt.
Wenn ein solcher Beschluss nicht zustande kommt, muss innerhalb von drei Monaten erneut eingeladen werden, wobei dann die Delegiertenversammlung mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Delegierten entscheidet. Über die Verwendung des verbleibenden Vermögens entscheidet die Delegiertenversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.


Beschlossen auf der Delegiertenversammlung am 22.11.2019 in Rostock.